Allgemeine Geschäftsbedingungen Reudink

V07 2018 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reudink B.V.

1. Definitionen
1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
a. Reudink: die Reudink B.V. oder ein Händler der ForFarmers Nederland B.V.
b. Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die mit Reudink einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließen möchte, für die Reudink Lieferungen und Leistungen erbringt oder erbringen wird und die ein Angebot von Reudink erhalten hat.
c. Vertrag: jeder mündliche und schriftliche Vertrag, der zwischen dem Abnehmer und Reudink zustande kommt, sowie alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages. Ferner werden darunter alle Rechtgeschäfte in Bezug auf diesen Vertrag verstanden.
d. ForFarmers Group: alle Firmen, die Teil der ForFarmers N.V. sind oder mit ihr verbunden sind.

2. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Abnehmer und Reudink, darunter, jedoch nicht ausschließlich, Verträge, Angebote und Dienstleistungen von oder mit Reudink, auch wenn diese nicht (genauer) beschrieben sind, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Arbeitnehmer von Reudink und Dritte, die von Reudink beauftragt wurden.

3. Angebot und Annahme
1. Sofern nicht schriftlich anders angegeben, verstehen sich Angebote von Reudink als unverbindlich. Die Angebote basieren auf den Reudink zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots bekannten Informationen.
2. Verträge kommen durch eine schriftliche Bestätigung von Reudink oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung durch Reudink zustande.
3. Änderungen im Vertrag und/oder Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten erst, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich von Reudink bestätigt wurden. Sollten Abweichungen und/oder Änderungen zu einer Kostensteigerung führen, ist Reudink berechtigt, diese an den Abnehmer weiterzugeben.

4. Preise
1. Alle in Angeboten und/oder Verträgen genannten Preise sind fest und verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
2. Sollte es nach Abschluss des Vertrages zu einer Erhöhung der Produktionskosten kommen, ist Reudink berechtigt, dem Abnehmer diese Erhöhung weiterzugeben oder den Vertrag ohne Schadenersatzleistung aufzulösen.

5. Lieferung
1. Bei frachtfreier Lieferung gehen die Waren ab dem Zeitpunkt ihrer Entladung auf Rechnung und Risiko des Abnehmers. Der Abnehmer hat für geeignete Übernahmeeinrichtungen, einen geeigneten Lagerplatz und eine unbehinderte und risikolose Erreichbarkeit dieses Lagerplatzes zu sorgen.
2. Reudink ist zu Teillieferungen berechtigt. Ist in einem Vertrag ein Zeitraum und/oder ein Preis festgesetzt, muss die Abnahme in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Zeitraum erfolgen.
3. Kann Reudink dem Abnehmer keine Waren liefern, weil der Abnehmer diese Waren nicht abnimmt, ist Reudink berechtigt:
a. die Waren zu lagern,
b. die Waren zu verkaufen, und zwar auf Rechnung und Risiko des Abnehmers. Mögliche daraus hervorgehende Schäden gehen zu Lasten des Abnehmers.
4. Angegebene oder vereinbarte Lieferfristen sind niemals verbindlich, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

6. Zahlung
1. Zahlungen an Reudink müssen vor dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum ohne Verrechnung, Abzug und/oder Aufschub durch Überweisung auf ein von Reudink angegebenes Bankoder Girokonto getätigt werden.
2. Sollte bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum keine Zahlung erfolgen, ist der Abnehmer ohne weitere Mahnung des Rechts in Verzug und es sind alle seine Zahlungspflichten gegenüber Reudink sofort einforderbar. Ab diesem Zeitpunkt muss der Abnehmer für die bestehende Hauptforderung die gesetzlichen Zinsen zuzüglich 2 % pro (angefangenem) Monat zahlen und hat ferner alle durch die Beitreibung der Forderung entstehenden Kosten, darunter Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, zu tragen. Für die außergerichtlichen Inkassokosten werden 15% der bestehenden Hauptforderung, jedoch zumindest 10.000 € in Rechnung gestellt.
3. Sollte nicht zu dem in Artikel 6.1 genannten Fälligkeitsdatum gezahlt werden, hat Reudink das Recht: V07 2018
a. den Vertrag als aufgelöst zu betrachten,
b. alle Lieferungen aufgrund von Verträgen mit dem Abnehmer einzustellen, bis eine Zahlung erfolgt ist; die Kosten für die Lagerung werden dem Abnehmer in Rechnung gestellt. Dabei behält sich Reudink das Recht auf vollen Schadenersatz vor.
4. Zahlungen des Abnehmers oder in dessen Auftrag, die nach dem Fälligkeitsdatum eingehen, gelten nacheinander als Begleichung der vom Abnehmer geschuldeten außergerichtlichen Inkassokosten, Gerichtskosten und Zinsen und danach in der Reihenfolge ihres Alters für offene Forderungen, auch wenn der Abnehmer etwas anderes mitgeteilt hat.
5. Auf Anfrage von Reudink ist der Abnehmer verpflichtet, eine Vorauszahlung für Waren und/oder Dienstleistungen zu tätigen und/oder eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner (Zahlungs-) Pflichten zu leisten.
6. Reudink und jede Firma, die Teil der ForFarmers Group ist, sind befugt, bestehende oder zukünftige Forderungen gegenüber dem Abnehmer von Forderungen des Abnehmers gegenüber Reudink oder einer Firma, die Teil der ForFarmers Group ist, abzuziehen.
7. Ein Einspruch gegen eine Rechnung durch den Abnehmer ist nur innerhalb der Zahlungsfrist möglich.

7. Untersuchungspflicht und Reklamationen
1. Der Abnehmer muss bei der Lieferung gründlich und fachmännisch untersuchen, ob die Sachen dem Vertrag entsprechen. Zudem muss der Abnehmer Reudink innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung oder zumindest innerhalb von 7 Tagen, nachdem eine Feststellung nach billigem Ermessen möglich war, jedoch nicht später als 6 Monate nach der Lieferung schriftlich und mit Gründen belegt darüber informiert haben. Sollte dies nicht der Fall sein, beendet das Reklamationsrecht für den Abnehmer, Sollte der Abnehmer mit der Form der Vertragsausführung durch Reudink nicht einverstanden sein, muss er Reudink dies unmittelbar nach der Lieferung der Ware oder nach Erbringung der Dienstleistung bzw. bei der Abnahme schriftlich mitteilen.
2. Werden Reklamationen nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer mit den gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen zufrieden ist.
3. Abweichungen und Unterschiede, die in eine nach den Handelsbräuchen vertretbare Produktions- oder Gewichtstoleranz fallen, gelten nicht als Mangel.
4. Eine Reklamation gemäß Artikel 7.1 setzt die Zahlungspflicht des Abnehmers nicht aus.
5. Entspricht die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Dienstleistung nicht dem Vertrag, ist Reudink nur zum Austausch der betroffenen Ware oder zur Gewährung eines entsprechenden Preisnachlasses verpflichtet. Die Entscheidung liegt bei Reudink.
6. Rücksendungen werden nur angenommen, wenn Reudink diesen vorab schriftlich zugestimmt hat.

8. Eigentumsvorbehalt
1. Reudink behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Sollte eine Rechnung von Reudink für gelieferte Waren nicht rechtzeitig bezahlt werden oder Reudink gegenüber dem Abnehmer eine Forderung wegen mangelhafter Erfüllung eines Vertrags haben, ist Reudink befugt, die gelieferten Waren als ihr Eigentum zurückzuverlangen.
2. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt von Reudink zum Tragen kommt, erteilt der Abnehmer Reudink oder beauftragen Dritten bereits jetzt für später eine unwiderrufliche Ermächtigung, all jene Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von Reudink befindet, und diese Waren an sich zu nehmen.
3. Der Abnehmer darf die Waren nicht aus seinem tatsächlichen Einflussbereich abgeben, veräußern, verpfänden oder in anderer Form belasten, solange das Eigentum der gelieferten Waren nicht auf den Abnehmer übergegangen ist. Der Abnehmer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftsausübung zu verkaufen. Der Abnehmer darf diese Waren nur unter der Bedingung des betreffenden Eigentumsvorbehalts weiterverkaufen.

9. Kündigung, höhere Gewalt und Freistellung
1. Sollte der Abnehmer irgendeine Pflicht, die für ihn aus dem Vertrag entstehen sollte, nicht, nicht ordentlich oder nicht rechtzeitig erfüllen oder ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet werden, er unter Vormundschaft gestellt werden oder sein Unternehmen stillgelegt oder aufgelöst werden, hat Reudink das Recht, den Vertrag ohne irgendeine Schadenersatzpflicht und unbeschadet der Reudink zustehenden Rechte zur Gänze oder teilweise aufzulösen oder die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen. Reudink ist in diesen Fällen berechtigt, die sofortige Begleichung der offenen Forderungen zu verlangen.
2. Sollte Reudink einen Vertrag aufgrund nicht in seinem Einflussbereich liegender Umständen und/oder nicht aus eigenem Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllen können, wird dies als höhere Gewalt für Reudink betrachtet. Reudink übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Schäden, die aus der nicht erfolgten, nicht rechtzeitigen oder nicht ordentlichen Vertragserfüllung entstanden sind.

10. Haftung
1. Sollte in Zusammenhang mit der Ausführung eines mit Reudink abgeschlossenen Vertrages ein Schaden entstehen, haftet Reudink nicht für diesen Schaden, sofern dieser aufgrund einer der folgenden Ursachen entstanden ist: a. eine verpflichtende behördliche Maßnahme, b. nicht in Rechnung gestellte Dienstleistungen und/oder Ratschläge, c. falsche und/oder unvollständige vom Abnehmer übermittelte Angaben, von denen Reudink ausgegangen ist, d. die Verwendung von Waren und/oder Dienstleistungen in Abweichung von den von Reudink genannten Vorschriften und/oder Ratschlägen.
2. Wurde der Schaden durch eine von Reudink gelieferte mangelhafte Ware oder durch eine von Reudink in Rechnung gestellte mangelhafte Dienstleistung oder Beratung verursacht, beschränkt sich die Haftung von Reudink auf jenen Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung, der laut Versicherungsbedingungen nicht von der Versicherung getragen wird. Sofern es aus irgendeinem Grund zu keiner Versicherungsleistung kommt, beschränkt sich die Haftung von Reudink auf maximal den Rechnungswert der betreffenden Ware bzw. der betreffenden Dienstleistung oder Beratung. Die Höchstsumme beträgt dabei 45.000 €.
3. In Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einreden in Bezug auf Schadenersatz aufgrund der Haftung von Reudink für Mängel an gelieferten Waren, gegenüber Reudink und der von Reudink mit der Vertragsausführung beauftragten Dritten, ein Jahr.

11. Diverses und Rechtswahl
1. Die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages hat nicht zur Folge, dass der Vertrag in seiner Gänze unwirksam bzw. undurchführbar ist. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine von den Vertragsparteien vereinbarte passende Regelung, deren Wirkung der Absicht und der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
2. Die Aufzeichnungen von Reudink gelten als vollständiger Beweis, sofern der Abnehmer keinen Gegenbeweis erbringt.
3. Für alle Verträge mit Reudink gilt niederländisches Recht. Eine Berufung auf die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist nicht möglich. Das zuständige Gericht im Verwaltungsbezirk Zutphen ist befugt, Rechtsstreitigkeiten zu behandeln. Reudink behält sich jedoch das Recht vor, die andere Vertragspartei an der Adresse ihres Hauptsitzes vor Gericht zu laden.

12. Privacy
Weitere Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: www.forfarmersgroup.eu/privacy-statement.